Fischerzunft Rothenfels

e.V.

Anglerinformationen

Bitte beachten Sie unsere rechtlichen Informationen am Ende der Seite!


1. Angelkartenverkauf

Liebe Angler/innen

Denkt bitte daran, dass die erste Anmeldung bei Fiskado zwei bis drei Tage dauert. Die Daten müssen erst hochgeladen werden. Die folgenden Angelkarten im Internet sind dann nach ca. 30 Minuten freigeschaltet.
Die Anmeldung bei Fiskado ist nicht vom Kauf einer Angelkarte abhängig und kann jederzeit gemacht werden.


Vor Ort:

Café Weiß

Hauptstraße 18

97851 Rothenfels

09393 - 455

(zu den regulären Öffnungszeiten)

 Im Internet:

So funktioniert es


Preise

Tageskarte:

€  9,-

Dreitageskarte:

€ 13,-

Wochenkarte:

€ 16,-

Monatskarte:

€ 33,-

Jahreskarte Jugendliche:

€ 33,-

Jahreskarte Erwachsene:

€ 77,-

Alle Karten werden nur bei Vorlage eines gültigen Fischereischeins ausgegeben!


2. Fischarten

Aal, Barbe, Barsch, Hecht, Karpfen, Schleie, Waller, Weißfisch, Zander


3. Gewässerstrecke

  • linkes und rechtes Mainufer von Flusskilometer 180,6 (zwischen Hafenlohr und Marktheidenfeld) bis Flusskilometer 191,6 (zwischen Rodenbach und Neustadt)
  • Länge: 11 km
  • Fläche: 131 ha
  • Ortsbereiche: Neustadt, Erlach, Rothenfels, Zimmern, Hafenlohr
  • Einschränkungen: Staustufenbereich, siehe Angelerlaubnisschein

Karte


4. Rechtliche Informationen

Allgemein

Erlaubt ist das Angeln mit zwei Handangeln vom Ufer aus in der Zeit vom 1.05. – 30.09. von 5.00 Uhr – 1.00 Uhr und in der Zeit vom 1.10. – 30.04. von 7.00 Uhr – 22.00 Uhr. Jede andere Art der Fischerei-Ausübung ist untersagt.

Vom 1.01. – 30.04. eines jeden Jahres darf nicht mit toten Köderfischen sowie mit Teilen von Fischen, Blinker, Spinner oder sonstigen künstlichen Köderfischen geangelt werden. Weitere Einschränkungen siehe Angelerlaubnisschein.


Fangergebnisse

Da auch wir als Zunft die Fangergebnisse an das Landratsamt melden müssen, brauchen wir eure Unterstützung. Gebt bitte eure Fangergebnisse ab - ob online oder in Papierform, beides ist uns recht.


Schonbestimmungen

In unseren Gewässern und in den angebundenen Stillgewässern gelten seit 1.01.2023 folgende erweiterte Schonbestimmungen (anklicken für vergrößerte Ansicht):











Jugendfischereischein

Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr:

  • Jugendfischereischein (Voraussetzung: in Begleitung eines Erwachsenen mit gültigem Fischereischein)

 Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr bei bestandener Prüfung:

  • Erwachsenen-Fischereischein (Einschränkung: der Jugendliche darf keinen Jugendlichen beaufsichtigen)


Heranführen von Kindern an die Angelfischerei

(Auszug aus dem Anschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an die Kreisverwaltungsbehörde vom 30.06.1997 mit Hinweisen zum Thema)

Aus der fischereilichen Praxis ist an uns das Anliegen herangetragen worden, auch Kinder ohne Jugendfischereischein in die Ausübung des Fischfangs einbeziehen zu können. Dazu teilen wir folgendes mit: Personen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deshalb den Jugendfischereischein noch nicht erwerben können (Kinder), dürfen unter folgenden Voraussetzungen und Maßgaben an die Angelfischerei herangeführt werden: 

1. Verantwortlich muss stets eine volljährige Person sein, die einen gültigen Fischereischein besitzt und über die notwendige Autorität verfügt. Diese Person übt den Fischfang im Sinn der Art. 35 und 64 FiG aus und steht für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein. 

2. Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden; zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim

  • Abködern eines lebenden Fischs
  • Betäuben und Töten von Fischen.

3. Im Übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muss jedoch stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, so dass sie die Fangtätigkeit ständig "in der Hand" behält. Die Kreisverwaltungsbehörden werden gebeten, die bestätigten Fischereiaufseher in Kenntnis zu setzen.

Ministerialdirigent Gebhard

(Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten  80535 München)

Abl. R6‑7974‑497


Wir wünschen Ihnen "Petri Heil!"